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   SG Bayreuth, 26.05.2011 - S 15 AS 547/11   

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SG Bayreuth, 26.05.2011 - S 15 AS 547/11 (https://dejure.org/2011,27169)
SG Bayreuth, Entscheidung vom 26.05.2011 - S 15 AS 547/11 (https://dejure.org/2011,27169)
SG Bayreuth, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - S 15 AS 547/11 (https://dejure.org/2011,27169)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Bayern, 12.08.2011 - L 11 AS 512/11

    Wegen einstweiliger Anordnung

    Am 04.05.2011 hat der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt (Az S 15 AS 547/11 ER).

    Unter dem Az S 15 AS 547/11 ER sollte das Verfahren wegen der Höhe der Regelleistung und weiterer Kosten der Unterkunft verbleiben.

    Streitgegenstand waren zunächst bezüglich des ursprünglichen Antrages des ASt vom 04.05.2011 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az S 15 AS 547/11 ER) höhere Leistungen im Hinblick auf den vom Bewilligungsbescheid vom 07.02.2011 idF des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 umfassten Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 (maßgeblich ist insofern der Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrunde liegen könnte, vgl Beschluss des Senats vom 25.05.2011 - L 11 AS 328/11 B ER).

    Folglich sind im Verfahren Az S 15 AS 547/11 ER - auch nach der vorgenommenen Abtrennung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Kindern in Thailand - Streitgegenstand immer noch höhere Leistungen nach dem SGB II. Eine Trennung der Regelleistung von den Telefon- und Besuchskosten ist nicht möglich.

    Da somit die Frage der Forderung von Übernahme der Kosten für eine Reise nach Thailand, um die Kinder zu besuchen, sowohl im vorliegenden (abgetrennten) Verfahren, als auch im ursprünglichen Verfahren Az S 15 AS 547/11 ER Gegenstand sind, ist der vorliegende Antrag wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs im Verfahren Az S 15 AS 547/11 ER nach § 202 SGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 94 Rn 7).

  • LSG Bayern, 11.08.2011 - L 11 AS 511/11

    Wegen einstweiliger Anordnung

    Am 04.05.2011 hat der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt (Az S 15 AS 547/11 ER).

    Unter dem Az S 15 AS 547/11 ER sollte das Verfahren wegen der Höhe der Regelleistung und weiterer Kosten der Unterkunft verbleiben.

    Streitgegenstand waren zunächst bezüglich des ursprünglichen Antrages des ASt vom 04.05.2011 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az S 15 AS 547/11 ER) höhere Leistungen im Hinblick auf den vom Bewilligungsbescheid vom 07.02.2011 idF des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 umfassten Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 (maßgeblich ist insofern der Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrunde liegen könnte, vgl Beschluss des Senats vom 25.05.2011 - L 11 AS 328/11 B ER).

    Folglich sind im Verfahren Az S 15 AS 547/11 ER - auch nach der vorgenommenen Abtrennung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Kindern in Thailand - Streitgegenstand immer noch höhere Leistungen nach dem SGB II. Eine Trennung der Regelleistung von den Telefon- und Besuchskosten ist nicht möglich.

    Da somit die Frage der Übernahme von Kosten für Telefonate mit den Kindern in Thailand sowohl im vorliegenden (abgetrennten) Verfahren als auch im ursprünglichen Verfahren Az S 15 AS 547/11 ER Gegenstand sind, ist der vorliegende Antrag wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs im Verfahren Az S 15 AS 547/11 ER nach § 202 SGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 94 Rn 7).

  • LSG Bayern, 12.08.2011 - L 11 AS 509/11

    Wegen einstweiliger Anordnung

    Am 04.05.2011 hat der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt (Az S 15 AS 547/11 ER).

    Unter dem Az S 15 AS 547/11 ER sollte das Verfahren wegen der Höhe der Regelleistung und weiterer Kosten der Unterkunft verbleiben.

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